|
Impressum
Autofreunde - Coburg e. V.
Coburger Str. 28
96271 Grub am Forst
kontakt@autofreunde-coburg.de
Kontodaten
Coburger Bank eG
Kontonummer: 898 392
BLZ: 783 600 00
Vorstand
1. Vorsitzender Florian Nowak
bmwfreakco@autofreunde-coburg.de
Stellvertreter René Fleischmann
rene@autofreunde-coburg.de
Kassierer Nicole Rothaug
webmaster@autofreund-coburg.de
Schriftführer Daniel Amschler
kontakt@autofreunde-coburg.de
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Autofreunde-Coburg
(2) Er führt nach Eintragung in das Registergericht den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 96271 Grub am Forst
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Das verwirklichen verschiedener Konzepte an den Autos
(2) Gegenseitiges Helfen bei Problemen an den Autos
(3) Gemütliches Beisammensein
(4) Treffen von Gleichgesinnten Vereinen, um Erfahrungen auszutauschen und
Vereinsfreundschaften zu knüpfen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Eintritt in den Verein
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten
(4) Über die Annahmen und Ablehnung entscheidet die Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
(5) Einen Ablehnung ist nicht anfechtbar
(6) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen auszutreten
(2) Der Austritt ist schriftlich an ein Vorstandmitglied zu richten
(3) Eine Mitgliedschaft kann durch Ausschluss beendet werden
(4) Der Ausschluss erfolgt nach Vereinsschädigender Handlung
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder in
der Mitgliederversammlung
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort nach der Abstimmung der
Mitglieder wirksam
(7) Weiter kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es nach drei
schriftlichen Mahnungen den Mitgliedsbeitrag an den Verein schuldig bleibt
§ 5 Mitgliedbeitrag
(1) Es ist monatlich ein Mitgliedbeitrag zu leisten
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des
Beitrages
(3) Einen Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung
(2) Aus Beschluss der Mitgliederversammlung können weiter organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschafft werden.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) einem Vorsitzenden
(b) einen Stellvertreter
(c) einem Kassierer
(d) einem Protokoll- und Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten
(3) Der Vorstand wird durch Wahl an der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
Dauer von 3 Jahren gewählt
(4) Mehrere Aufgaben innerhalb des Vorstandes können nicht in einer Person
vereinigt werden (außer Abs. 1 d)
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
(2) Sie beschließt
a. über Mitgliedsbeiträge und Anträge
b. die Wahl des Vorstandes
c. Satzungsänderungen
d. Vereinsauflösung
(3) Über Anträge, die beim Vorstand eingereicht wurden, wird bei der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
§ 9 Form der Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen einzuberufen
(2) Gleichzeitig ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu machen
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2
Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich
§ 11 Niederschrift
(1) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie dem
Schriftführer zu unterzeichen
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen
§ 12 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Einrichtung, welche vom Vorstand ausgesucht wird
§ 13 Datenschutz
(1) Alle persönlichen Angaben der Mitglieder werden vertraulich behandelt und
unterliegen dem Datenschutz
|